Statuten

§ 1: Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Theatergruppe Gaweinstal“, hat seinen Sitz in Gaweinstal und erstreckt seine Tätigkeit auf die Marktgemeinde Gaweinstal.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt zumindest eine jährliche Aufführung von Theaterstücken aller Art zur Bereicherung des kulturellen Lebens in Gaweinstal.

§ 3: Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

1. Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch
a) Einstudierung und Aufführung von Theaterstücken mit Mitgliedern
b) Durchführung von Theaterstammtischen
c) Einrichtung und Unterhaltung einer Homepage

2. Die Mittel zur Durchführung dieser Tätigkeiten sollen aufgebracht werden durch
a) Erträge aus den vom Verein veranstalteten Produktionen,
b) Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen
c) Spenden und sonstige Zuwendungen aller Art.

§ 4: Verwendung der materiellen Mittel

1. Die dem Verein zufließenden Mittel dienen ausschließlich der Verwirklichung des Vereinszweckes.

2. Aus der Mitgliedschaft zum Verein kann kein Anspruch auf Zuwendung von Vereinsmitteln abgeleitet werden. Dies gilt auch beim Ausscheiden aus dem Verein und bei seiner Beendigung.

3. Aufwendungen und Leistungen für den Verein werden angemessen vergütet, soweit die Vereinsmittel es gestatten.

§ 5: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

2. Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,
b) Austritt oder Ausschluss

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist jederzeit mit sofortiger Wirkung möglich und bedarf keiner Annahme.

3. Der Ausschluss kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten beschlossen werden. Er ist dem Ausgeschlossenen schriftlich mitzuteilen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder haben
a) das Recht auf Teilnahme an den Vereinsversammlungen,
b) das gleiche Stimmrecht bei der Beschlussfassung,
c) das gleiche aktive Wahlrecht und
d) das gleiche passive Wahlrecht, wenn sie volljährig sind.

2. Alle Mitglieder haben das Recht, bei den Vereinsversammlungen Aufklärung über Tätigkeit, Gebarung und Vorhaben des Vereines zu verlangen.

3. Alle Mitglieder sind in gleicher Weise verpflichtet,
a) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern,
b) alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines beeinträchtigt werden könnten,
c) den Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten und
d) die Statuten des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren.

4. Die Mitwirkung an den künstlerischen Produktionen des Vereins beruht auf freier Übereinkunft zwischen dem Verein und den Mitwirkenden. Aus der Mitgliedschaft kann weder ein Recht auf Mitwirkung noch eine Pflicht dazu abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen des Vereins.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Vereinsversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Die Vereinsversammlung

1. Die ordentliche Vereinsversammlung findet im letzten Quartal jeden Jahres statt.

2. Eine außerordentliche Vereinsversammlung hat stattzufinden, wenn
a) der Vorstand es beschließt,
b) die ordentliche Vereinsversammlung es beschließt
c) oder ein Zehntel der Mitglieder oder einer der Rechnungsprüfer es schriftlich beantragt, binnen vier Wochen nach dem Einlangen eines solchen Antrages beim Vorstand.

3. Jede Vereinsversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung dazu hat die Tagesordnung bekanntzugeben und ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin an alle Mitglieder schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail an die von den Mitgliedern bekanntgegebenen Adressen zu versenden.

4. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind zur festgesetzten Stunde weniger Mitglieder anwesend, so wird der Beginn der Vereinsversammlung um eine Viertelstunde verschoben. Dann ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Bei Abstimmungen in der Vereinsversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen allerdings einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

6. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Obmann/die Obfrau oder ein von diesem/dieser beauftragtes Vereinsmitglied.

§ 10: Aufgaben der Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie hat alle Punkte der Tagesordnung zu behandeln. Vorbehalten ist ihr:
a) die Wahl und die Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer,
b) die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines und
c) die Entscheidung über die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 11: Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann/der Obfrau, dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassier/der Kassierin und zwei weiteren Mitgliedern.

2. Die Vereinsversammlung wählt den Vorstand für die Funktionszeit von drei Jahren. Jedes volljährige Vereinsmitglied ist passiv wahlberechtigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

3. Vorstandsfunktionen enden durch:
a) Neuwahl nach Ablauf der Funktionszeit,
b) Beendigung der Mitgliedschaft zum Verein,
c) Rücktritt oder
d) Enthebung.

4. Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds bedarf einer schriftlichen Erklärung an die Vereinsversammlung. Er wird erst mit der Neuwahl des Nachfolgers wirksam.

5. Die Vereinsversammlung kann die Enthebung des gesamten Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder beschließen.

6. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau formlos einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen daher zu:
1. die Leitung des Vereines,
2. die Abfassung des Rechenschaftsberichtes,
3. die Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vereinsversammlung,
4. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. die Entscheidung über die Annahme von Beitrittserklärungen,
6. die Entscheidung über künstlerische Produktionen und Schulungsangebote des Vereines einschließlich der Entscheidung über die Absage oder Verschiebung von Aufführungen,
7. die Bestellung des Veranstaltungsleiters,
8. die Information der Vereinsmitglieder über bedeutsame Theaterproduktionen und Schulungsangebote anderer Institutionen und
9. alle sonstigen Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan oder dem Veranstaltungsleiter/der Veranstaltungsleiterin zugewiesen sind.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1. Dem Obmann/der Obfrau obliegt:
a) die Führung der laufenden Geschäfte des Vereines,
b) die Vertretung des Vereines nach außen und
c) der Vorsitz in Vorstand und Vereinsversammlung.

2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes/der Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten des Obmannes/der Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.

3. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.

4. Dem Schriftführer/der Schriftführerin obliegt:
a) die Abfassung des Schriftverkehrs,
b) die Führung der Protokolle der Vereinsversammlung und des Vorstandes und
c) die Dokumentation der Vereinstätigkeit.

5. Dem Kassier/der Kassierin obliegt:
a) die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines,
b) die Führung von Aufzeichnungen über die Geldbewegungen und
c) die Aufbewahrung der Belege dazu.

6. Sind Vorstandsmitglieder verhindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, dann vertritt der Schriftführer/die Schriftührerin den Obmann/die Obfrau, der Kassier/die Kassierin den Schriftführer/die Schriftführerin und der Obmann/die Obfrau den Kassier/die Kassierin, im Falle der Verhinderung aller dieser Vorstandsmitglieder vertreten sie die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge ihres Alters.

7. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/die Obfrau, im Verhinderungsfall sein(e)/ihr(e) satzungsgemäße Stellvertreter(in), dazu berechtigt, unaufschiebbare Maßnahmen auch dann eigenverantwortlich zu setzen, wenn sie in den Agendenkreis eines anderen Vereinsorganes fallen; dem zuständigen Vereinsorgan obliegt die Entscheidung über die nachträgliche Genehmigung der gesetzten Sofortmaßnahmen.

§ 14: Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen

1. Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Überprüfung der Geldgebarung durch den Kassier/die Kassierin und der Geschäftsführung durch den Vorstand.

2. Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen haben der Vereinsversammlung über das Ergebnis seiner Überprüfung zu berichten.

3. Für die Bestellung des Rechnungsprüfers und die Beendigung seiner Funktion gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Vorstandsmitglieder.

§ 15: Das Schiedsgericht

1. Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird dadurch gebildet, daß jeder Streitteil dem Vorstand binnen zwei Wochen nach Auftreten des Streitfalles ein Vereinsmitglied als Schiedsrichter/Schiedsrichterin namhaft macht, wobei die beiden namhaft gemachten Schiedsrichter/Schiedsrichterinnen ein drittes volljähriges Vereinsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

3. Das Schiedsgericht entscheidet den Streitfall in Anwesenheit aller seiner Mitglieder auf der Grundlage der Statuten nach bestem Wissen und Gewissen vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereines

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann in der Vereinsversammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung ausdrücklich angekündigt war. Der Beschluss bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.

2. Bei Auflösung des Vereines ist ein allenfalls verbleibendes Vereinsvermögen einem sozialen Zweck zuzuführen.